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Pauschalangebote

Im Sankt Wendeler Land macht die Freizeit Spaß! Sie können eine ganze Menge unternehmen: Wandern, Rad fahren, surfen, golfen oder sich ganz den Gaumenfreuden widmen.

Wir haben Ihnen verschiedene Angebote zusammengestellt. Schmökern Sie nach Herzenslust, für Sie ist bestimmt das Richtige dabei!

Worauf haben Sie Lust?

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Rechtliches & Tarife

Reisebedingungen

Reisebedingungen

Reisebedingungen für Pauschalangebote der Tourist-Information Sankt Wendeler Land

Download Bedingungen PDF

Sehr geehrter Gast,

wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie – nachstehend „Reisender“ genannt - mit dem Landkreis St. Wendel als Rechtsträger der Tourist-Information Sankt Wendeler Land, nachstehend „TI SWL“ abgekürzt, als Reiseveranstalter abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote der TI SWL. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen bzw. deren Vermittlung.

1. Vertragsschluss

1.1 Für alle Buchungsarten gilt:

a) Grundlage des Angebots der TI SWL und der Buchung des Reisenden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Reisemittler und Buchungsstellen sind von der TI SWL nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen der TI SWL hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der TI SWL herausgegeben werden, sind für die TI SWL und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht der TI SWL gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der TI SWL vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

e) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde der TI SWL den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende drei Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch die TI SWL zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Reisenden rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt die TI SWL eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Reisenden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Reisenden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Reisenden nicht zugeht.

c) Unterbreitet die TI SWL auf Wunsch des Reisenden ein spezielles Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot der TI SWL an den Reisenden. In diesem Fall kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung der TI SWL (die jedoch im Regelfall erfolgt) bedarf, zu Stande, wenn der Kunde dieses Angebot innerhalb einer im Angebot gegebenenfalls genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Reiseleistungen annimmt.

1.3 Bei Buchungen, die über den Internetauftritt der TI SWL erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt der TI SWL erläutert.

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von der TI SWL im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende der TI SWL den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Die TI SWL ist vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung der TI SWL beim Reisenden zu Stande.

i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Reisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. Die TI SWL wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.

2. Leistungen

Die von der TI SWL geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem In­halt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der und nach Maßgabe sämtlicher, in der Buchungsgrundlage enthaltenen Hin­weise und Erläuterungen.

3. Anzahlung/Restzahlung

3.1    Der Landkreis Sankt Wendel als Rechtsträger der TI SWL  und Vertragspartner des Reisenden als Reiseveranstalter ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ § 651 Abs. 3 Nr. 6 BGB) von der Verpflichtung zur Durchführung der so genannten Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter) befreit. Der Reisende erhält demnach keinen so genannten Sicherungsschein. Gleichwohl ist das vom Reisenden an die TI SWL bezahlte Geld natürlich trotzdem völlig sicher.

3.2 Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung oder Annahme eines Angebots von TI SWL) ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 20% des Reisepreises.

3.3    Die Restzahlung ist, soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann, 2 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.4    Ist die TI SWL zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der Reisende Anzahlung oder Restzahlung nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Fälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist die TI SWL berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten.

4. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung

4.1 Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der TI SWL.

4.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden steht der TI SWL Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen der TI SWL wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche ander­weitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:

a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises

b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises

c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises

d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises

e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises

 

4.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

4.3    Dem Reisenden bleibt es vorbehalten der TI SWL nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

4.4 Die TI SWL behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die TI SWL nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die TI SWL einen solchen Anspruch geltend, so ist die TI SWL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.5 Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die TI SWL, ohne dass ein Rechtsanspruch des Reisenden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 10,- erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Obliegenheiten des Reisenden (Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist)

5.1    Der Reisende ist verpflichtet, eventuell dem Leistungsträger, auftretende Mängel unverzüglich der TI SWL anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger insbesondere dem Unterkunftsbetrieb, ist nicht ausreichend.

5.2    Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der TI SWL erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die TI SWL, bzw. ihre Beauftragten eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der TI SWL oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

5.3 Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vor­gesehenen Rückreisedatum gegenüber der TI SWL unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die fristwahrende Geltendmachung durch den Reisenden unverschuldet unterbleibt. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

6. Haftungsbeschränkung

6.1    Die vertragliche Haftung der TI SWL für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder die TI SWL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

6.2    Die TI SWL haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,

a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind, nicht Bestandteil des Pauschalangebots der TI SWL sind, für den Reisenden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder

b) die während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltun­gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.).

Die Haftung der TI SWL aus dem Vermittlungsverhältnis bei Vermittlungen nach a) und b) bleibt hiervon unberührt.

7. Rücktritt der TI SWL wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl

7.1   Die TI SWL kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen einer ausgeschrieben oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.

7.2  Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.

7.3  Die TI SWL ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.

7.4  Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 7.1 bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist die TI SWL verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.

7.5  Im Falle eines Rücktritts der TI SWL wegen Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reisende die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise verlangen, soweit die TI SWL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Mitteilung der TI SWL über die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

7.6  Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich vollständig zurück.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der TI SWL zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die TI SWL wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die TI SWL zurückerstattet worden sind.

9. Verjährung

9.1   nsprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der TI SWL oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TI SWL beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TI SWL oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TI SWL beruhen.

9.2  Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

9.3  Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.4  Schweben zwischen dem Reisenden und der TI SWL Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die TI SWL die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.    Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

10.1 Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der TI SWL die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die TI SWL ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.

10.2  Für Klagen der TI SWL gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der TI SWL vereinbart.

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© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll Stuttgart, 2004 – 2015

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Reiseveranstalter ist:

Tourist-Information Sankt Wendeler Land, Am Seehafen 1

66625 Nohfelden-Bosen

Tel. (06852) 90 11-0,

Fax (06852) 90 10-20

tourist-info@bostalsee.de

www.sankt-wendeler-land.de

Rechtsträger: Landkreis St. Wendel, vertreten durch Landrat Udo Recktenwald, Mommstraße 21-31, 66606 St. Wendel

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Vermittlungsbedingungen

Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen der Tourist-Information Sankt Wendeler Land

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Liebe Gäste des Sankt Wendeler Landes,

die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Tourist-Information Sankt Wendeler Land – nachstehend „ TI SWL“ abgekürzt - und Ihnen - nachstehend „der Gast“ - bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit der TI SWL, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der TI SWL vermittelten Gästeführer. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie da bitte diese Bedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.

1.      Stellung der TI SWL und des Gästeführers; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers als selbstständiger Dienstleister. Die TI SWL ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer. Dies gilt auch, soweit die zusätzlich zu den eigentlichen Führungen aus Beförderungen, Unterkünfte oder sonstige Leistungen vermittelt.

1.2. Die TI SWL haftet daher nicht für Leistungen, Leistungsmängel, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der die TI SWL unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers ist. Eine etwaige Haftung der TI SWL aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt unberührt.

1.3. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer bzw. der TI SWL als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

1.4. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer bzw. die Vermittlungstätigkeit der TI SWL anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und der TI SWL ausschließlich deutsches Recht Anwendung

2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers

2.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:

2.2. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro), so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der TI SWL im Rahmen des Vermittlungsvertrages bzw. des Gästeführer im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.

2.3. Die Buchungsperson hat für alle vertraglichen Verpflichtungen anderer Teilnehmer an der Führung, für die sie die Buchung als deren Vertreter vornimmt, wie für ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie eine solche Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.4. Die TI SWL weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Dienstleistungen bei Freizeitverträgen, zu denen auch Verträge über Gästeführungen gehören, und die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Beherbergungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.5. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen, gilt:

a) Mit seiner Buchung bietet der Gast bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch die TI SWL als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig der TI SWL den entsprechenden Vermittlungsauftrag.

b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zustande, welche die TI SWL als Vertreter des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die TI SWL, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast bzw. dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.

2.6. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem Gästeführer den Abschluss des Dienstvertrages über die Führung verbindlich an und erteilt gleichzeitig der TI SWL den Vermittlungsauftrag. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

b) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit dem Gästeführer entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Gästeführer bzw. die TI SWL als dessen Vertreter sind vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.

c) Die TI SWL übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko dahingehend, dass tatsächlich ein der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers entsprechender Vertrag mit einem Gästeführer vermittelt werden kann.

d) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche die TI SWL als Vermittler und Vertreter des Gästeführers vornimmt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.

e) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Gastes bzw. Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail oder per Fax.

f) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Gästeführer bzw. des Vermittlungsauftrages an die TI SWL ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast bzw. der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt.

g) Im Regelfall wird die TI SWL dem Gast bzw. dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Gästeführer.

3.      Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der TI SWL. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.

3.3. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der TI SWL und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die TI SWL und den Gästeführer nicht verbindlich.

3.4. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der TI SWL oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die schriftliche Form empfohlen wird.

3.5. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

3.6. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.

c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. der TI SWL als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer bzw. die TI SWL als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.

4.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

4.3. Soweit nichts anderes, insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung, vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung mit Beginn der Gästeführung in bar zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese von der TI SWL ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit der TI SWL gültig.

4.4. Die TI SWL kann als Inkassobevollmächtigte des Gästeführers nach Vertragsabschluss eine Anzahlung i.H.v.20% des Gesamtpreises der Führung sowie eine Restzahlung oder - unter Verzicht auf eine Anzahlung - die gesamte Zahlung 4 Wochen vor Führungsbeginn fällig stellen, soweit dies in der dem Gast bzw. dem Auftraggeber erteilten Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichnet ist.

4.5. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes bzw. des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer bzw. der TI SWL kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sind der Gästeführer bzw. die TI SWL als dessen Vertreter, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung bzw. dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten und den Gast bzw. den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten.

5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift

5.1. Ein Anspruch des Gastes bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Führung, die Uhrzeit, des Ausgangs- bzw. Abfahrtortes und des Zielortes der Führung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Gastes bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die TI SWL bis 6 Werktage vor Führungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten der TI SWL nachzuweisen, dass die ihr durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach später als 6 Tage vor Führungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit dem Gästeführer gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.

5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend einer Änderung der Rechnungsanschrift, für die ein Bearbeitungsentgelt von € 5,- pro Änderungsvorgang erhoben wird.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

6.1. Nehmen der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder der TI SWL zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):

a)  Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht

b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

7. Kündigung und Rücktritt durch den Gast bzw. den Auftraggeber

7.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsabschluss bis zum 6. Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine schriftliche Kündigung wird jedoch dringend empfohlen.

7.2. Bei einer Kündigung durch den Gast bzw. den Auftraggeber, die vom 5. bis zum 3. Werktag vor Führungsbeginn erfolgt, wird seitens der TI SWL ein Bearbeitungsentgelt i.H.v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises der Führung berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche des Gästeführers im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit diesem abgilt. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, dem Gästeführer bzw. der TI SWL nachzuweisen, dass diesen kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. Kosten entstanden sind. In diesem Fall haben der Gast bzw. der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.

7.3. Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Führungsbeginn und am Tag der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Führung, insbesondere den Kosten eines Bustransports, Verpflegung, Getränke, Eintrittsgelder usw. sind jedoch vom Gästeführer bzw. der TI SWL an den Gast bzw. den Auftraggeber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern eine gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.

7.4. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes bzw. des Auftraggebers bei der TI SWL zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die TI SWL als Vertreter des Gästeführers zu richten.

7.5. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. der Vermittlungsleistungen der TI SWL sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

8. Haftung des Gästeführers und der TI SWL; Versicherungen

8.1. Für die Haftung der TI SWL wird auf 1.2 diesen Bedingungen verwiesen.

8.2. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.

8.3. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

9.  Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers

9.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die TI SWL wird dem Gast bzw. einer benannten Personen im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.

9.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Gästeführers die Regelung in Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.

9.3. Der Gast bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

9.4. Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

10.    Gerichtsstand

10.1. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer bzw. die TI SWL vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.

10.2. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer bzw. die TI SWL nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben.

10.3. Für Klagen des Gästeführers bzw. der TI SWL gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers bzw. der TI SWL deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.

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© Urheberechtlich geschützt; Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart 2006-2015

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Vermittler der Gästeführungen ist:

Tourist-Information Sankt Wendeler Land

Rechtsträger: Landkreis St. Wendel, verteten durch den
Landrat Udo Recktenwald

Am Seehafen 1
D-66625 Nohfelden-Bosen
Tel. (0049)6852-9011-0
Fax. (0049)6852-90 10 20
E-Mail: tourist-info@bostalsee.de
Internet: www.sankt-wendeler-land.de

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Tarife

Tarife der Gästeführer Sankt Wendeler Land (IHK) ab 01.01.2018

DeutschFremdsprachen
2 Stunden85,- €95,- €
4 Stunden (Halbtagesreiseleitung)130,- €150,- €
8 Stunden (Ganztagesreiseleitung)180,- €210,- €
Jede weitere angefangene Stunde22,50 €26,50 €
Reiserücktritt

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